
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der PROBIS Software GmbH
Allgemeine Bestimmungen
1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel, Schriftform
1.1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen von PROBIS gelten ausschließlich diese Bedingungen, ohne dass PROBIS in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie PROBIS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3. Die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderte Schriftform wird auch durch die Textform eingehalten, sofern nicht ausdrücklich abweichend bestimmt.
1.4. Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen gelten jeweils die Besonderen Bestimmungen für die Überlassung von Software auf Zeit, für Support und für sonstige Dienstleistungen.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von PROBIS sind freibleibend, sofern nicht abweichend bestimmt. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung des Kunden sind erst mit schriftlicher Bestätigung von PROBIS angenommen. Die Ausführung der Lieferung oder Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden gelten als Bestätigung.
2.2. Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten die im jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sonst die bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise von PROBIS, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit nicht abweichend vereinbart, zzgl. Reise- und sonstigen Nebenkosten.
3.2. Rechnungen von PROBIS sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug in Euro.
3.3. Bei Zahlungsverzug hat PROBIS die gesetzlichen Ansprüche und Rechte.
3.4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von PROBIS beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für PROBIS unvorhersehbare Umstände, insbesondere Unterbrechungen der Stromversorgung, Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und Folgen einer Epidemie oder Pandemie, befreien PROBIS für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von der Leistungsverpflichtung. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, wird PROBIS von den Vertragspflichten frei. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Leistungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei PROBIS eingehen.
5. Subunternehmer
PROBIS has the right to use subcontractors to fulfil the contract. However, special provisions in an agreement on order processing shall remain unaffected in this respect.
6. Mitwirkungs-, Informations- und Sicherungspflichten des Kunden
6.1. Der Kunde wird PROBIS bei der Erbringung der Leistungen im jeweils erforderlichen Umfang angemessen unterstützen und dabei insbesondere nicht vertragsgemäße Erbringung von Leistungen unverzüglich rügen, PROBIS alle Daten, Dateien und andere für die zu erbringenden Leistungen relevanten Informationen zur Verfügung stellen und PROBIS alle sonstigen Auskünfte erteilen, welche PROBIS für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen benötigt.
6.2. Der Kunde hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Sicherung von Daten und Programmen, die durch fehlerhafte Leistungen von PROBIS bedroht sind, nach dem Stand der Technik. PROBIS kann im Rahmen des Supports immer davon ausgehen, dass der Kunde eine aktuelle und vollständige Datensicherung vorgenommen hat.
6.3. Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung des Kunden können sich zum Beispiel aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung, der Benutzerdokumentation und den Systemanforderungen ergeben. Diese Anforderungen sind vom Kunden richtig, vollständig und rechtzeitig bereitzustellen; ansonsten ist PROBIS von der Leistungspflicht befreit und kann entstandene Kosten, Aufwendungen und Schäden vom Kunden ersetzt verlangen
7. Mängelhaftung
7.1. Die Leistung von PROBIS ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der Dokumentation ergibt.
7.2. Mängel, die der Kunde während eines Testlaufs festgestellt hat oder hätte feststellen können, berechtigen nicht zu späteren Mängelansprüchen.
7.3. Der Kunde gibt PROBIS Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Kunde verpflichtet, PROBIS den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die unbegründete Rüge nicht zu vertreten.
7.4. Liegt ein Mangel vor, ist PROBIS verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Im Rahmen der Nacherfüllung kann PROBIS auch übergangsweise eine Umgehungslösung bereitstellen, sofern für den Kunden zumutbar. Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 verlangen.
7.5. Mängelansprüche kann der Kunde nicht abtreten.
8. Haftung
8.1. Die Haftung von PROBIS auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, PROBIS hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt PROBIS bei Vertragsabschluss aufgrund der PROBIS bekannten Umstände rechnen musste.
8.2. Vertragstypische Schäden gemäß vorstehender Regelung übersteigen nicht den Betrag von 10.000,00 € und beinhalten keine mittelbaren Schäden wie zum Beispiel entgangenen Gewinn oder unterbliebene Einsparungen.
8.3. Die Haftung von PROBIS für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.
8.4. PROBIS haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn, PROBIS schuldet gerade die Sicherung dieser Daten.
9. Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden wegen eines Mangels ist auf ein Jahr verkürzt. Auch für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Leistungen von PROBIS beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Diese verkürzten Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder nach dem Produkthaftungsgesetz .
10. Werkleistungen, Abnahme
Dienstleistungen werden nur als werkvertragliche Leistung erbracht, soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Kunde hat Werkleistungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung. Der Kunde hat bei Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration für die Durchführung der Abnahme Testdaten in ausreichender Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. PROBIS ist berechtigt, an Abnahmetests teilzunehmen und die Ergebnisse einzusehen. Nur wesentliche Mängel sind abnahmeverhindernd. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt.
11. Vertraulichkeit, Referenznennung, Datenschutz, Benchmark
11.1. Die Parteien werden Informationen des anderen Vertragspartners, die entweder erkennbar vertraulicher Natur sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich behandeln, Dritten nicht offenbaren und wie eigene Geschäftsgeheimnisse behandeln. Das gilt nicht für Informationen, wenn und soweit diese rechtmäßig allgemein bekannt sind oder bekannt geworden sind oder der andere Vertragspartner im Einzelfall in die Weitergabe schriftlich eingewilligt hat.
11.2. PROBIS ist berechtigt, den Namen des Kunden mit seinem Logo als Referenz zu verwenden, insbesondere auf der Website von PROBIS; der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
11.3. Der Kunde stellt sicher, dass er sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugänglichmachung oder Weiterleitung von personenbezogenen Daten an PROBIS einhält, insbesondere soweit Einwilligungen der jeweiligen Betroffenen erforderlich sind. Soweit PROBIS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO geschlossen.
11.4. PROBIS darf auch nach Vertragsende nicht-personenbezogene Kosten- und sonstige Projektdaten insbesondere zu Zwecken des Benchmarkings nutzen.
12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand am Sitz von PROBIS; PROBIS ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software auf Zeit, insbesondere als Software as a Service und Cloud Hosting
13. Beschaffenheit der Software
13.1 Die Software von PROBIS ist Standardsoftware und auf die durchschnittlichen Bedürfnisse der Kunden von PROBIS ausgerichtet. Sie kann nicht jedem individuellen Bedürfnis Rechnung tragen. Individuelle Einstellungen der Software durch PROBIS sind als Customizing-Dienstleistung ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
13.2. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Benutzerdokumentation.
13.3. PROBIS kann die Software jederzeit ändern, weiterentwickeln, Fehler beseitigen, oder sie sonst aktualisieren, insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit. PROBIS wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden über erhebliche Änderungen im Regelfall spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt einer Aktualisierung informieren, soweit dies nicht aus berechtigtem Grund, z.B. zur Abwehr einer Bedrohung, untunlich ist. Aktualisierungen der Software werden durch Patches, Updates, Upgrades oder neue Releases oder Versionen zur Verfügung gestellt.
14. Bereitstellung als Software as a Service bzw. Cloud Hosting
14.1. Die Software wird von PROBIS ausschließlich zur Nutzung durch Zugriff auf ein Rechenzentrum über das Internet für die Dauer des Vertrags am Routerausgang des von PROBIS oder einem von PROBIS beauftragten Dritten betriebenen Rechenzentrums bereitgestellt. PROBIS schuldet nicht die Datenverbindung zwischen dem Rechenzentrum und dem Kunden. Die Software wird nicht beim Kunden installiert. Das Hosting erfolgt in europäischen Rechenzentren.
14.2. Aktualisierungen sowie sonstige Pflegearbeiten werden in der Regel im Zeitraum zwischen 22:00 und 6:00 Uhr vorgenommen, soweit nicht aus wichtigem Grund die Arbeiten zu einer anderen Zeit erfolgen.
14.3. PROBIS schuldet nicht die dauernde Erreichbarkeit der Software und ist berechtigt, die Nutzung ganz oder teilweise einzuschränken oder zu beenden, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsbeschränkungen oder die Sicherheit oder Integrität von Daten erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Software während Pflegezeiten (z.B. beim Einspielen von Aktualisierungen) ganz oder teilweise nicht erreichbar. Weitere Festlegungen können in einem Service Level Agreement (SLA) getroffen werden.
14.4. Bei der Registrierung legt der Kunde einen zentralen Nutzer zur Administration und Nutzung der Software an. Weitere berechtigte Nutzer können nach Vorgaben von PROBIS entsprechend der vereinbarten Anzahl angelegt und verwaltet werden. Der Kunde sorgt durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür, dass ein Zugriff auf die Software nur berechtigten Nutzern möglich ist. Der Kunde hat die Zugangsdaten (Nutzername, Passwort) sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten. Er darf die Zugangsdaten nur an berechtigte Nutzer zur Nutzung der Software weitergeben. Schon im Eigeninteresse sollte der Kunde PROBIS unverzüglich schriftlich informieren, wenn ein unbefugter Dritter Kenntnis der Zugangsdaten erlangt hat oder erlangt haben kann und einen entsprechenden Zugang sperren. PROBIS wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben und den Kunden außerhalb des Log-In-Vorgangs nicht nach dem Passwort fragen. Die Mehrfachnutzung durch mehrere Personen und die Weitergabe von Zugangsdaten sind untersagt. Es obliegt dem Kunden, die berechtigten Nutzer zu verwalten. Der Kunde hat PROBIS umgehend zu informieren, wenn ein berechtigter Nutzer nicht mehr für den Kunden tätig ist, damit der Nutzer deaktiviert wird. Der Kunde ist auch für die Zuweisung der Rollen und Rechte der berechtigten Nutzer verantwortlich.
15. Nutzungsbedingungen der Software
15.1. Der Kunde erhält keinen Quellcode der Software.
15.2. Die Software darf nur für die schriftlich festgelegte Anzahl von Rechnern, Servern, Nutzern, Modulen, Datenbanken oder sonstigen Gegenständen und mit den festgelegten Schreib- und Zugriffsrechten genutzt werden; gleiches gilt für die Nutzung in Netzwerken, auch wenn hierfür eine Vervielfältigung nicht erfolgt.
15.3. Der Kunde wird PROBIS unverzüglich informieren, wenn und soweit sich die Nutzeranzahl erhöht.
15.4. Soweit die Software Drittsoftware beinhaltet, für die PROBIS nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht zusteht, darf der Kunde diese Drittsoftware nur mit der Software verwenden. Sofern der Dritte Ansprüche gegen PROBIS wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen durch den Kunden geltend macht, stellt der Kunde PROBIS frei.
15.5. Der Kunde ist vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Nutzungsregelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Software durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde PROBIS unverzüglich informieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken.
15.6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale von PROBIS oder Dritten dürfen vom Kunden nicht unkenntlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
15.7. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software. Das Recht zur Nutzung der Software ist beschränkt auf die internen Geschäftszwecke des Kunden. Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, an Dritte zu vermieten, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu unterlizenzieren und zu ändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst wie umzuarbeiten. Dritte sind auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers. Das Recht des Kunden zur zeitlich begrenzten, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienenden Gebrauchsüberlassung der Software (Verleihen) bleibt unberührt. Die Rechte des Kunden nach den zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG (insbesondere das Recht zur Anfertigung einer einzigen Sicherungskopie) bleiben unberührt.
16. Softwarevergütung
16.1. Die Vergütung ist jeweils am Anfang der vereinbarten Berechnungsperiode, im Zweifel am Anfang eines jeden Vertragsjahres, im Voraus ohne Abzug zu bezahlen.
16.2. PROBIS kann die Vergütung jeweils zum Ende eines Vertragsjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden entsprechend bei PROBIS eingetretener Kostensteigerungen, die nicht durch Kostenreduzierungen ausgeglichen werden, erhöhen. Kündigt der Kunde in diesem Fall nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Ende des Vertragsjahres den Vertrag, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist PROBIS ausdrücklich in der Ankündigung über die Vergütungserhöhung hin. PROBIS kann die Vergütung jeweils zum Anfang des nächsten Vertragsjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden um jeweils 3% erhöhen. Kündigt der Kunde in diesem Fall nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Ende des Vertragsjahres den Vertrag, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist PROBIS ausdrücklich in der Ankündigung über die Vergütungserhöhung hin.
17. Laufzeit und Kündigung der Überlassung
17.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, läuft der Vertrag zunächst ein Jahr (Mindestlaufzeit) und verlängert sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, falls nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Vertragsende kündigt.
17.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die Textform ist nicht ausreichend.
17.4. Setzt der Kunde den Gebrauch von Software nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.
17.5. Daten, die der Kunde mithilfe der Software bei PROBIS gespeichert hat, können bei Vertragsende exportiert werden. Innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende kann PROBIS dem Kunden diese Daten auf schriftliche Anforderung noch per Download-Link zur Verfügung stellen; danach werden die Daten endgültig gelöscht.
18. Gewährleistung, Haftung
18.1. PROBIS gewährleistet den Erhalt der Vertragsgemäßheit der Software, zum Beispiel durch Aktualisierungen, während der Vertragslaufzeit sowie dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.
18.2. Ergänzend zu Ziffer 7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von PROBIS für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ausgeschlossen.
18.3. PROBIS haftet nicht für Fehler, die darauf beruhen, dass die Software oder die Hardware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von PROBIS mitgeteilten Anforderungen nicht gerecht wird oder darauf, dass der Kunde Änderungen und Modifikationen an der Soft- oder Hardware vorgenommen hat, ohne hierzu gesetzlich oder aufgrund einer vorherigen von PROBIS schriftlich erklärten Zustimmung berechtigt zu sein.
Besondere Bestimmungen für Support
19. Support
19.1. PROBIS erbringt Support gemäß dem vereinbarten Supportlevel und der entsprechenden Leistungsbeschreibung gemäß dem SLA.
19.2. PROBIS kann den Support dem technischen Fortschritt und der Entwicklung der Software unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden anpassen. Anpassungen werden mit einer Frist von drei Monaten angekündigt, sofern es sich um erhebliche Anpassungen handelt. Bei einer Anpassung, die für berechtigte Interessen des Kunden nachteilig ist, kann der Kunde den jeweiligen Vertrag vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung auf den Zeitpunkt der Einführung der Anpassung kündigen.
19.3. Bei allen Supportanfragen hat der Kunde das Problem möglichst detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind von PROBIS gestellte Hilfsmittel (zum Beispiel Videos, FAQ, Manual) zu verwenden.
19.4. Gegenstand des Supports ist die jeweils aktuelle Version der Software. Hat der Kunde nicht die aktuelle Version im Einsatz, kann PROBIS ihm ein individuelles Angebot unterbreiten, das insbesondere die Gebühren für die ausstehende Aktualisierung und weitere Aufwendungen enthalten wird.
19.5. Liefert PROBIS im Rahmen des Supports Aktualisierungen der Software, erhält der Kunde hieran dieselben Nutzungsrechte wie an der Software.
19.6. Die Haftung für Mängel des Supports ist auf die Aktualisierungen gegenüber dem unmittelbar vorhergehenden Versionsstand beschränkt.
20. Supportvergütung
PROBIS kann die Supportvergütung entsprechend der Bestimmung in Ziffer 0 erhöhen.
21. Laufzeit des Support
Die Laufzeit des Supports entspricht der Laufzeit der Überlassung der Software und endet automatisch, wenn die Überlassung endet. Der Support ist nicht gesondert kündbar.
Besondere Bestimmungen für sonstige Dienstleistungen
22. Dienstleistungen
22.1. Die Leistungen, Preise und sonstigen Konditionen bei Datenmigration, Onboarding, Consulting, Implementierungsunterstützung, Schulungen, Customizing und sonstigen Dienstleistungen sind in einer Leistungsbeschreibung festzulegen. Ohne eine solche Leistungsbeschreibung ist PROBIS nicht zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet.
22.2. Kostenvoranschläge und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn dies in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde. Leistungs- und Kostenbeschreibungen basieren auf Schätzungen und werden auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen erstellt; auf Wunsch des Kunden aktualisiert PROBIS jeweils diese Schätzungen.
22.3. Dienstleistungen, welche als Abrufkontingent vereinbart werden, sollen vom Kunden innerhalb von 12 Monaten nach Bestelldatum abgerufen werden. Dienstleistungen eines Abrufkontingents, welche nicht innerhalb von 12 Monaten durch den Kunden abgerufen worden sind, werden durch PROBIS in Rechnung gestellt und stehen dem Kunden nach Erhalt der Zahlung als Leistung zum Abruf für weitere 12 Monate zur Verfügung.
22.4. Sagt der Kunde vereinbarte Dienstleistungen ab, kann PROBIS folgende Beträge in Rechnung stellen, sollte nicht ein anderer Termin innerhalb von 20 Arbeitstagen vereinbart werden können:
- bei einer Absage ab 20 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 50 % der Vergütung
- bei einer Absage ab 10 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 75 % der Vergütung
- bei einer Absage ab 5 Arbeitstage vor vereinbartem Termin: 100 % der Vergütung.
Dem Kunden bleibt unbenommen, PROBIS nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
22.5. Präsentationen, Videos, Skripte und sonstige von PROBIS oder den Referenten bei Workshops, Trainings, Schulungen oder sonstigen Veranstaltungen gezeigten bzw. bereit gestellten Unterlagen können urheberrechtlich oder sonst geschützt sein. Geschützte Unterlagen dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtes oder sonstiger Schutzrechte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von PROBIS unzulässig. Dies gilt insbesondere für Übersetzungen und Vervielfältigungen sowie die Übertragung auf und/oder Modifikationen in digitale sowie analoge Speichersysteme. Ton- und Bildaufnahmen durch Teilnehmer sind während eines Trainings oder einer sonstigen Veranstaltung untersagt.
Stand 11/2024
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